AGB für die DIV-Partnerschaft

Präambel 

Der DIV leitet ein überregionales Netzwerk von Partnern aus dem Immobilienbereich. DIV-Partnerunternehmen und der DIV bilden eine Interessengemeinschaft, die sich DIV Deutscher ImmobilienberaterVerbund (geschützte Wort-Bild-Marke) nennt. Darüber hinaus ist der DIV eine Einkaufsgemeinschaft für Dienstleitungen, die dem DIV-Partner zu seiner erfolgreichen Geschäftsausübung dienen. Über den zentralen Einkauf erhalten DIV-Partner die angebotenen Produkte zu Sonderkonditionen. 

Durch gemeinsame Anstrengungen soll den Kunden und der Öffentlichkeit die hohe Dienstleistungsqualität von DIV und seinen Partnerunternehmen sowie deren Mitarbeitern geboten und gegenüber anderen Marktteilnehmern klar erkennbar gemacht werden (Alleinstellungsmerkmale).

§ 1 Gegenstand des Vertrages 

  1. Vertragsgegenstand ist der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien zur Begründung einer DIV-Partnerschaft. 
  2. Der DIV-Partner handelt als Unternehmer. Dem DIV-Partner werden die Vorteile und Leistungen von DIV, unter Beibehaltung seiner unternehmerischen Selbständigkeit und Unabhängigkeit gewährt. 
  3. Die Nutzung einzelner Leistungen (laut Leistungsübersicht) kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen verändert und entzogen werden. Es gilt in der Rechtsbeziehung der Parteien grundsätzlich die aktuell veröffentlichte Liste der Leistungen. Der DIV-Partner ist dazu verpflichtet, sich in regelmäßigen und kurzzeitigen Abständen über den Inhalt der aktuell veröffentlichten Liste der Dienstleistungen zu informieren. Die aktuelle Fassung ist auf der Internetseite von DIV veröffentlicht. Ältere Fassungen verlieren mit der Änderung ihre Wirksamkeit. Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung besteht ausdrücklich nicht.

§ 2 Verpflichtung von DIV 

DIV wird dem DIV-Partner die Dienstleistungen laut aktueller Leistungsübersicht zur Durchführung seiner Immobiliengeschäfte zur Verfügung stellen. Für Veränderungen in der Qualität und Nutzung der Dienstleistungsangebote übernimmt der DIV keine Gewähr.

§ 3 Verpflichtung vom DIV-Partner 

Der DIV-Partner verpflichtet sich:

  • Regelmäßig über das Leistungsangebot von DIV zu informieren. 
  • Nach den Regelungen zum Markenschutz von DIV zu handeln. 
  • Zur Geheimhaltung der internen Geschäftsabläufe von DIV. 
  • Sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche geschäftsschädigend für DIV oder einen anderen DIV-Partner oder Makler sind. 
  • Sein Unternehmen so zu führen, dass kein Imageverlust für DIV eintritt, insbesondere hat er alle Voraussetzungen zu erfüllen, die an einen seriösen, vertrauensvollen Berufsstand und ordentlichen Kaufmann zu stellen sind nach dem DIV-Ehrenkodex zu handeln.

Der DIV-Partner versichert mit Antragstellung über folgende Voraussetzungen zu verfügen und auf Anforderung vorweisen zu können, dass er:

  • Im Sinne des § 34 GewO persönlich zuverlässig ist.
  • Sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet. 
  • Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt, soweit gesetzlich vorgeschrieben. 
  • Einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen kann, soweit es sich um eine juristische Person handelt. 
  • Über ausreichende Fachkenntnisse verfügt bzw. die Bereitschaft zeigt, diese zeitnah zu erwerben. 
  • Ein positives polizeiliches Führungszeugnis vorlegen kann. 
  • Über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und Betriebschadenhaftpflicht in für seinen Betrieb ausreichender Höhe verfügt.

Es ist dem DIV-Partner gestattet, weitere Immobilienmakler, selbständig oder angestellt, zur Erfüllung seiner Aufgaben zu beschäftigen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese ebenfalls nach den Gepflogenheiten des DIV-Verbundes handeln.

§ 4 Preise und Zahlungen 

  1. Die Preise von DIV verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. 
  2. Die Zahlungen der Gebühren sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. 
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte 

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der DIV-Partner nur insoweit befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und sein Gegenanspruch entweder von DIV rechtsverbindlich anerkannt oder aber gerichtlich tituliert wurde.

§ 6 Lieferzeit 

Der Beginn der von DIV angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des DIV-Partners voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der DIV-Partner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der DIV berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 7 Laufzeit und Kündigung 

  1. Der Vertrag beginnt zum 1. des Folgemonats, in dem die Aufnahmebestätigung von DIV erteilt wurde. 
  2. Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht schriftlich (Textform § 126 B BGB) mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt wird. 
  3. Daneben und darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu beenden, unbenommen. 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der DIV-Partner: 

  • trotz Mahnung mit seinen Zahlungen zwei Monate in Verzug gerät. 
  • seine Pflichten aus diesem Vertrag in grober Weise Verletzt. 
  • sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt wurde.

§ 8 Konkurrenzschutz 

Der DIV-Partner hat gegenüber DIV keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz. Dem DIV ist es jederzeit gestattet, weitere DIV-Partner anzuwerben oder geschäftlich anzubinden, ohne hierbei örtliche oder sachliche Aspekte des Konkurrenzschutzes gegenüber dem unterzeichnenden DIV-Partner berücksichtigen zu müssen.

§ 9 Sonstiges 

  1. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von DIV.